Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - gleichzeitig neben dem Hauptsacheverfahren geführtes Prozesskostenhilfeverfahren - Annex zum Hauptsacheverfahren - kein eigenständiger Entschädigungsanspruch - Verzögerungsrüge - unverzügliche Erhebung erst nach Eintritt einer rügepflichtigen Situation - keine Begrenzung der Entschädigung auf bestimmten Zeitraum vor Erhebung der Rüge - Wahrung der Rechtseinheitlichkeit - finanzgerichtliches und sozialgerichtliches Verfahren - unterschiedlicher rechtlicher Rahmen bei der Bestimmung der unangemessenen Verfahrensdauer - strukturelle Überlastung der Justiz - keine generelle Erhöhung der Entschädigungspauschale - Erforderlichkeit eines schwerwiegenden Grundrechtsverstoßes
Leitsatz
1. Ein gleichzeitig neben einem Hauptsacheverfahren geführtes Prozesskostenhilfeverfahren führt als dessen Annex nicht zu einem eigenständigen Entschädigungsanspruch.
2. Der Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer ist nicht auf einen bestimmten Zeitraum (regelmäßig sechs Monate) vor einer verspäteten Verzögerungsrüge begrenzt (Fortsetzung von B 10 ÜG 8/14 R = SozR 4-1710 Art 23 Nr 4; Abgrenzung zu = BFHE 253, 205 = BStBl II 2016, 694).