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BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 2135/09

Gesetze: Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 802g ZPO, § 890 Abs 1 ZPO, § 901 ZPO vom , § 913 ZPO vom

Nichtannahmebeschluss: Zur Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Verhängung von Erzwingungshaft gem § 901 ZPO aF (jetzt: § 802g ZPO) - keine kürzere Bemessung bei Vollstreckung wegen einer Geldforderung mit Blick auf Forderungshöhe geboten - Erzwingungshaft muss zudem nicht hinter ersatzweise angeordneter Ordnungshaft  zurückbleiben

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171103.2bvr213509

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 531 Nr. 8
FAAAG-63517

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