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BFH Beschluss v. - VI B 25/17

Gesetze: EStG § 35a Abs. 2 Satz 1; EStG § 35a Abs. 4 Satz 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2;

Steuerermäßigung bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen

Leitsatz

1. NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH hinreichend ge-klärt, unter welchen Voraussetzungen haushaltsnahe Dienstleis-tungen i.S. von § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG „in einem…Haus-halt des Steuerpflichtigen“ erbracht werden.

2. NV: Hiernach wird die haushaltsnahe Dienstleistung „in“ einem Haushalt erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird. Der Begriff des Haus-halts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen.

3. NV: Das Ausführen eines in den Haushalt des Steuerpflichti-gen aufgenommenen Hundes kann eine in einem Haushalt erbrachte haushaltsnahe Dienstleistung darstellen (Anschluss an Senatsurteil vom VI R 13/15, BFHE 251, 15, BStBl II 2016, 47, und BStBl I 2016, 1213).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:B.250917.VIB25.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 39 Nr. 1
EStB 2018 S. 136 Nr. 4
HAAAG-63538

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