Steuerermäßigung bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen
Leitsatz
1. NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH hinreichend ge-klärt, unter welchen Voraussetzungen haushaltsnahe Dienstleis-tungen i.S. von § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG „in einem…Haus-halt des Steuerpflichtigen“ erbracht werden.
2. NV: Hiernach wird die haushaltsnahe Dienstleistung „in“ einem Haushalt erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird. Der Begriff des Haus-halts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen.
3. NV: Das Ausführen eines in den Haushalt des Steuerpflichti-gen aufgenommenen Hundes kann eine in einem Haushalt erbrachte haushaltsnahe Dienstleistung darstellen (Anschluss an Senatsurteil vom VI R 13/15, BFHE 251, 15, BStBl II 2016, 47, und BStBl I 2016, 1213).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2017:B.250917.VIB25.17.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2018 S. 39 Nr. 1 EStB 2018 S. 136 Nr. 4 HAAAG-63538