Festsetzung der Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode Gas: Personalzusatzkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile; Kostenbelastung des Netzbetreibers aufgrund eines Personalüberleitungsvertrags - SW Kiel Netz GmbH
Leitsatz
SW Kiel Netz GmbH
1. Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV sind nur solche Personalzusatzkosten anzusehen, die beim Netzbetreiber entstehen. Hierfür ist erforderlich, dass die Kostenbelastung für den Netzbetreiber auf einer betrieblichen oder tariflichen Vereinbarung beruht und dass sich die Kosten für den Netzbetreiber selbst als Kosten aus Lohnzusatz- oder Versorgungsleistungen darstellen (Bestätigung von , RdE 2017, 80 - Infrawest GmbH).
2. Der danach erforderliche Zusammenhang zwischen einer betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung und einer Kostenbelastung des Netzbetreibers liegt auch dann vor, wenn der Netzbetreiber die Kosten aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungs- oder Personalüberleitungsvertrags zu tragen hat.