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BGH Urteil v. - VI ZR 520/16

Gesetze: § 494a Abs 1 ZPO

Selbständiges Beweisverfahren: Geltendmachung der Kosten im Wege der Leistungsklage

Leitsatz

Der Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens kann die ihm hieraus entstandenen Kosten jedenfalls solange im Wege der Leistungsklage und gestützt auf seinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend machen, wie ein Hauptsacheverfahren im Sinne des § 494a ZPO - und sei es auch nur in Gestalt einer Feststellungsklage - nicht geführt wurde oder geführt wird und auch ein Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO nicht gestellt ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:101017UVIZR520.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 402 Nr. 6
XAAAG-63738

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