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BGH Urteil v. - VIII ZR 86/16

Gesetze: § 254 BGB, § 278 BGB, § 280 BGB, § 284 BGB, § 305c Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 437 BGB, § 439 Abs 2 BGB, § 478 BGB, § 304 ZPO

Inhaltskontrolle für eine Formularklausel in einer Qualitätssicherungsvereinbarung über ersatzpflichtigen Mehraufwand bei Mängeln in ständiger Geschäftsbeziehung von Unternehmern gelieferter Lebensmittel: Abweichung von den Regelungen des gesetzlichen Kaufgewährleistungsrechts; Verschiebung der Gewährleistungshaftung zu Lasten des Verkäufers; uneingeschränkte Ersatzpflicht ohne Rücksicht auf ein Mitverschulden oder eine Mitverursachung des Verwenders

Leitsatz

hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, weil sie ohne sachlichen Grund

2. Soweit der danach ersatzpflichtig gestellte Mehraufwand jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung allein an eine Verursachung anknüpft,

3. wird ein etwa in §§ 284, 439 Abs. 2 BGB als Ausdruck eines grundlegenden Gebotes der Gerechtigkeit angelegtes Erfordernis missachtet, wonach ein Käufer im Falle einer mangelhaften Lieferung nicht mit jedem nach dem Belieben oder den subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen des Käufers verursachten oder zur Beseitigung oder Milderung der Mangelfolgen veranlassten (Mehr-)Aufwand belastet werden darf.

4. Mitverschuldens- oder Mitverursachungseinwand ab.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:181017UVIIIZR86.16.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2945 Nr. 50
BB 2018 S. 1423 Nr. 25
NJW 2018 S. 291 Nr. 5
WM 2018 S. 1806 Nr. 38
ZIP 2017 S. 2363 Nr. 49
HAAAG-63739

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