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BGH Urteil v. - V ZR 103/16

Gesetze: § 167 ZPO, § 12 Abs 1 GKG, § 46 Abs 1 S 2 WoEigG

Demnächst erwirkte Zustellung in Wohnungseigentumssachen: Erledigungsfrist zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses; Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Bearbeitung und Weiterleitung der Gerichtskostenvorschussrechnung durch den Anwalt

Leitsatz

1. Einer Partei ist in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen.

2. Auch wenn die Gerichtskostenvorschussrechnung dem Anwalt verfahrensfehlerfrei zur Vermittlung der Zahlung zugesandt wurde, ist der für die Prüfung der Kostenanforderung und deren Weiterleitung an die Partei erforderliche Zeitaufwand dieser nicht als Zustellungsverzögerung anzulasten (Fortführung von Senat, Urteil vom , V ZR 154/14, NJW 2015, 2666).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:290917UVZR103.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 9 Nr. 51
NJW-RR 2018 S. 461 Nr. 8
IAAAG-63743

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