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BGH Urteil v. - VI ZR 504/16

Gesetze: § 134 BGB, § 249 BGB, § 305c Abs 2 BGB, § 307 BGB, § 398 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 7 StVG, § 18 StVG, § 1 RDG, § 2 Abs 1 RDG, § 2 Abs 2 RDG, § 3 RDG, § 5 Abs 1 RDG

Einziehung der Sachverständigenkosten durch den Kfz-Sachverständigen: Vorliegen eines eigenständigen Geschäfts; erlaubte Rechtsdienstleistung bei Streit über die Höhe der Forderung; Auslegung eines Formularvertrags; Anwendung der Unklarheitenregel

Leitsatz

1. Übernimmt ein Kfz-Sachverständiger mit der Erstellung von Schadensgutachten zugleich die Einziehung des vom jeweiligen Geschädigten an ihn abgetretenen Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten, so liegt in der Einziehung dieser Schadensersatzansprüche kein eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG. Wie häufig der Sachverständige entsprechend verfährt, ist nicht erheblich.

2. Stellt die Geltendmachung der an den Sachverständigen abgetretenen Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG dar, so ist sie nach § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Forderung im Streit steht (Fortführung Senatsurteil vom , VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.).

3. Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierenden Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut (Anschluss , NJW-RR 2016, 526 Rn. 18).

4. Zu § 305c Abs. 2 BGB.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:241017UVIZR504.16.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2946 Nr. 50
NJW 2018 S. 455 Nr. 7
WM 2018 S. 2101 Nr. 44
ZIP 2018 S. 5 Nr. 3
JAAAG-63935

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