Rechtsanwaltskosten: Auslösung der 1,6 Verfahrensgebühr für den Antrag auf Zurückweisung der Berufung nach der Begründung des Rechtsmittels
Leitsatz
Nach Begründung des Rechtsmittels hat der Berufungsbeklagte ein berechtigtes Interesse daran, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern. Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht darauf hingewiesen hat, dass es beabsichtigt, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, und der Berufungskläger hiergegen Einwände erhoben hat. Ein in dieser Prozesslage gestellter begründeter Antrag auf Zurückweisung der Berufung löst daher grundsätzlich die 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG-VV aus (im Anschluss an ; Abgrenzung zu , BGHZ 209, 120).
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:081117BVIIZB81.16.0
Fundstelle(n): NJW 2018 S. 10 Nr. 3 NJW 2018 S. 557 Nr. 8 XAAAG-63939