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BSG Urteil v. - B 10 LW 1/16 R

Gesetze: § 164 Abs 2 S 1 SGG, § 164 Abs 2 S 2 SGG, § 418 Abs 1 ZPO, § 418 Abs 2 ZPO, § 26 Abs 2 SGB 4, § 27 Abs 1 S 1 SGB 4, § 1 Abs 1 Nr 1 ALG, § 1 Abs 2 ALG, § 3 Abs 2 S 4 ALG, § 34 Abs 2 S 3 ALG

Alterssicherung der Landwirte - Ehegattin eines Landwirts - rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Beginn der Verzinsung - Angabe der Kontoverbindung - Beweiskraft öffentlicher Urkunden (hier: Eingangsstempel des Gerichts)

Leitsatz

1. Der auf einem Schriftsatz angebrachte Eingangsstempel des Gerichts erbringt als öffentliche Urkunde vollen Beweis für den Tag des Eingangs; die Anforderungen an den zulässigen Gegenbeweis dürfen nicht überspannt werden.

2. Die rückwirkende Beitragsbefreiung begründet einen ebensolchen Erstattungsanspruch, der zu verzinsen ist, sobald ein vollständiger Erstattungsantrag vorliegt.

3. Zieht der Versicherungsträger regelmäßig und unbeanstandet Beiträge vom Konto des Versicherten ein, braucht dieser mit seinem Erstattungsantrag nicht stets erneut eine Kontoverbindung für die Beitragserstattung anzugeben.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2017:070917UB10LW116R0

Fundstelle(n):
QAAAG-63963

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