Link kopieren Per E-Mail teilen WhatsApp X.com Facebook LinkedIn Per App teilen Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an. oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei. Dokumentvorschau Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. 06.10.2017 - 9 K 165/15 EFG 2017 S. 1978 Nr. 24Gesetze: GKG § 52 Abs. 3Streitwertfestsetzung Leitsatz Im FG-Verfahren bestimmt sich der Streitwert grds. nach der aus dem Antrag des Kl. für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen VA, so ist deren Höhe maßgebend. Ist der sich bei Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ergebende Streitwert geringer als derjenige nach § 52 Abs. 3 Satz 1 der Norm, führt die Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht zu einer Minderung des nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG errechneten Streitwerts. Die Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG wirkt sich nur dann betragsmäßig erhöhend auf den Streitwert aus, wenn weniger als drei Besteuerungszeiträume rechtshängig sind. Fundstelle(n):DStR 2019 S. 584 Nr. 11EFG 2017 S. 1978 Nr. 24 LAAAG-64004 In diesem Produkt ist das Dokument enthalten: