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BAG Beschluss v. - 1 ABR 52/14

Gesetze: § 3 Abs 1 Nr 1 BetrVG, § 3 Abs 1 Nr 2 BetrVG, § 3 Abs 1 Nr 3 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde - Beteiligtenwechsel - Änderung gewillkürter Betriebsverfassungsstrukturen - Mitbestimmungsrecht - Selbstverpflichtung zum Umgang mit mobilen Arbeitsmitteln

Leitsatz

1. Die nach Abschluss, Änderung oder Ende eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG neu gewählten Betriebsräte werden jeweils Funktionsnachfolger der Betriebsräte, die diese Einheiten zuvor repräsentiert haben, sofern die vor und nach der Änderung von den Betriebsräten jeweils repräsentierten organisatorischen Einheiten zuverlässig voneinander abgegrenzt werden können.

2. Stellt ein Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern klar, dass mit der Ausgabe eines mobilen Arbeitsmittels nicht die Erwartung verbunden ist, dieses in der Freizeit zu dienstlichen Zwecken zu nutzen, unterliegt eine solche Erklärung nicht der Mitbestimmung.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR52.14.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2996 Nr. 50
DB 2017 S. 3082 Nr. 51
DB 2017 S. 7 Nr. 49
NJW 2018 S. 10 Nr. 3
ZIP 2018 S. 143 Nr. 3
VAAAG-64044

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