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BGH Urteil v. - I ZR 9/16

Gesetze: § 2 Abs 1 GeschmMG 2004, § 13 Abs 2 GeschmMG 2004, § 15 GeschmMG 2004, § 38 Abs 1 S 1 GeschmMG, § 41 Abs 1 GeschmMG 2004, § 42 Abs 2 S 1 GeschmMG 2004, § 46 Abs 1 GeschmMG 2004, § 46 Abs 3 GeschmMG 2004, § 72 Abs 2 GeschmMG 2004

Verletzung eines Designs: Begründung eines Vorbenutzungsrechts; Erforderlichkeit von im Inland getroffenen ernsthaften Anstalten zur Benutzung eines Designs - Bettgestell

Leitsatz

Bettgestell

1. Als wirkliche und ernsthafte Anstalten, die ebenso wie die Benutzung eines Designs ein Vorbenutzungsrecht im Sinne von § 41 Abs. 1 DesignG begründen können, sind Vorbereitungshandlungen aller Art anzusehen, die auf die Benutzung des Designs gerichtet sind und den ernstlichen Willen sicher erkennen lassen, die Benutzung alsbald aufzunehmen.

2. Nur im Inland getroffene wirkliche und ernsthafte Anstalten zur Benutzung eines Designs können ein Vorbenutzungsrecht im Sinne von § 41 Abs. 1 DesignG begründen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:290617UIZR9.16.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2946 Nr. 50
ZIP 2017 S. 67 Nr. 35
ZAAAG-64060

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