Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - VII ZR 65/14

Gesetze: § 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 1 Nr 3 VOB B 2006, § 1 Nr 4 VOB B 2006, § 2 Nr 5 VOB B 2006, § 2 Nr 6 VOB B 2006, § 4 Nr 7 VOB B 2006, § 8 Nr 3 Abs 1 VOB B 2006, § 8 Nr 3 Abs 2 S 1 VOB B 2006, § 8 Nr 5 VOB B 2006, § 13 Nr 1 VOB B 2006

VOB-Vertrag: Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme; Informationspflichten des Auftragnehmers; Optionen des Auftraggebers; Voraussetzungen des Vorschussanspruchs des Auftraggebers bei Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers

Leitsatz

1. Der Auftragnehmer schuldet gemäß § 13 Nr. 1 VOB/B (2006) grundsätzlich die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Dies gilt auch bei einer Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme.

2a. In einem solchen Fall hat der Auftragnehmer den Auftraggeber regelmäßig über die Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung zu informieren, es sei denn, diese sind dem Auftraggeber bekannt oder ergeben sich ohne Weiteres aus den Umständen.

2b. Der Auftraggeber hat sodann im Regelfall zwei Optionen.

Der Auftraggeber kann zum einen die Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangen mit der Folge, dass ein aufwändigeres Verfahren zur Herstellung erforderlich werden kann, als im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von den Parteien vorgesehen. Der Auftragnehmer kann, soweit hierfür nicht von der Vergütungsvereinbarung erfasste Leistungen erforderlich werden, im Regelfall eine Vergütungsanpassung nach § 1 Nr. 3 oder 4, § 2 Nr. 5 oder 6 VOB/B (2006) verlangen.

Der Auftraggeber kann zum anderen von einer Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit von einer etwaigen Verteuerung des Bauvorhabens absehen.

3. Ein Anspruch aus § 4 Nr. 7, § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B (2006) setzt gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 und Nr. 5 VOB/B (2006) grundsätzlich eine schriftliche Kündigungserklärung des Auftraggebers voraus. Bei ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers muss der Auftraggeber, der Vorschuss verlangt, zumindest konkludent zum Ausdruck bringen, dass er den Vertrag mit dem Auftragnehmer beenden will (Abweichung von , BGHZ 192, 190 Rn. 9; Versäumnisurteile vom , VII ZR 80/07, BauR 2009, 99 Rn. 16 = NZBau 2009, 173 und vom , VII ZR 201/99, BauR 2001, 1577, juris Rn. 6 = NZBau 2001, 623; Urteil vom , VII ZR 164/99, BauR 2000, 1479, 1481, juris Rn. 21 = NZBau 2000, 421).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:141117UVIIZR65.14.0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 391 Nr. 6
WM 2018 S. 1275 Nr. 27
ZIP 2018 S. 1188 Nr. 24
ZIP 2018 S. 3 Nr. 2
CAAAG-64192

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank