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BFH Urteil v. - VIII R 46/14

Gesetze: EStG § 15b Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; EStG § 20 Abs. 2b; AO § 179; AO § 182; FGO § 127; FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2;

Zur Vorgreiflichkeit eines Feststellungsbescheides gemäß § 15b Abs. 4 Satz 1 EStG

Leitsatz

1. NV: Die gesonderte Feststellung des § 15b Abs. 4 Satz 1 EStG erfordert auch bei Einzelinvestitionen die Feststellung, dass die hinreichend bezeichnete Einkunftsquelle als Steuerstundungsmodell i.S. von § 15b Abs. 2, § 20 Abs. 2b EStG zu qualifizieren ist, die Höhe des nicht ausgleichsfähigen Verlustes des Verlustentstehungsjahres und den zum Ende eines Veranlagungszeitraums ermittelten verrechenbaren Verlust.

2. NV: Die Beachtung der Vorgreiflichkeit des Feststellungsverfahrens für das Einkommensteuerveranlagungsverfahren hinsichtlich der gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen gehört zu der auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Grundordnung des Verfahrens.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:U.280617.VIIIR46.14.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 199 Nr. 2
NAAAG-64226

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