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OFD Frankfurt/M. - S 2241a A - 10 - St 213

Anwendung des § 15a EStG auf andere Personen als Kommanditisten und/oder bei anderen als gewerblichen Einkünften

Die Vorschrift des § 15a Abs. 1 – 4 EStG findet unmittelbar nur für einen Kommanditisten mit gewerblichen Einkünften Anwendung.

Aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist es jedoch notwendig, die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG auch auf Gesellschafter anderer Personengesellschaften mit gewerblichen Einkünften anzuwenden, soweit deren tatsächliche und rechtliche Stellung mit der eines Kommanditisten vergleichbar ist.

Darüber hinaus gilt die Regelung des § 15a EStG aufgrund ausdrücklicher Verweisungsvorschriften auch für andere Einkunftsarten, und zwar sowohl für Gewinneinkünfte als auch für Überschusseinkünfte.

1. Gesellschafter anderer Personengesellschaften mit gewerblichen Einkünften

1 Rechtsgrundlage für die Anwendbarkeit der Absätze 1 – 4 des § 15a EStG auf diesen Personenkreis ist § 15a Abs. 5 EStG.

2 Eine andere Personengesellschaft in diesem Sinne kann jede Mitunternehmerschaft nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sein. Insbesondere kommen die in der Aufzählung des § 15a Abs. 5 Nr. 1 – 5 EStG genannten Gesellschaften in Betracht. Da jedoch grundsätzlich jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft der Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG unterliegen kann, ist diese Aufzählung nicht abschließend. So fallen unter die Vorschrift beispielsweise nicht nur Gesellschaften mit Gesamthandsve...

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