Gesetze: § 87a Abs 2 SGB 5, § 87a Abs 3 S 1 SGB 5, § 87b Abs 1 S 1 SGB 5 vom , § 87b Abs 2 S 1 SGB 5 vom , § 87b Abs 2 S 6 SGB 5 vom , § 87b Abs 3 S 1 Halbs 1 SGB 5 vom , § 87b Abs 3 S 3 SGB 5 vom , § 87b Abs 3 S 5 SGB 5 vom , § 87b Abs 3 S 6 SGB 5 vom , § 87b Abs 4 S 1 SGB 5 vom , § 87b Abs 5 S 1 SGB 5 vom , § 87b Abs 5 S 4 SGB 5 vom , § 87b Abs 5 S 5 SGB 5 vom
Vertragsärztliche Versorgung - Bemessung des Regelleistungsvolumens (RLV) - kleine Arztpraxis - Kassenärztliche Vereinigung - keine Zuweisung des RLV zu Beginn eines Quartals wegen fehlenden Vereinbarungen mit den Krankenkassenverbänden - vorläufige RLV-Festsetzung mit Wirkung für die Zukunft
Leitsatz
1. Den auch aus der Überversorgung eines Planungsbereichs mit Ärzten einer Arztgruppe folgenden Schwierigkeiten einer kleinen, bereits lange bestehenden Arztpraxis, durch Fallzahlsteigerungen den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu erreichen, muss nicht durch Sonderregelungen bei der Bemessung des Regelleistungsvolumens (RLV) oder durch Zuschläge zum Honorar Rechnung getragen werden.
2. Wenn die Kassenärztliche Vereinigung das RLV nicht wie gesetzlich vorgesehen vor Beginn eines Quartals zuweisen kann, weil die für die Berechnung erforderlichen Vereinbarungen mit den Verbänden der Krankenkassen noch nicht zustande gekommen sind, darf sie das RLV vorläufig zuweisen.
3. Die vorläufige Zuweisung des RLV darf mit Wirkung für die Zukunft, nicht jedoch rückwirkend zu Ungunsten des Arztes geändert werden.