Anlass, eine verfassungsrechtlich legitimierte Anfechtungssperre in Höhe des auf den Vergütungszeitraum entfallenden Existenzminimums zu erwägen, besteht nicht, wenn die Rückforderung im Wege der Insolvenzanfechtung gemäß § 131 Abs. 1 InsO deshalb erfolgt, weil die Vergütung unter dem Druck einer drohenden Zwangsvollstreckung gezahlt wurde. Das gilt auch dann, wenn die Rückforderung gezahlte Ausbildungsvergütung betrifft und wenn das Insolvenzverfahren auf einen schon längere Zeit vor der Zahlung gestellten Antrag hin eröffnet wurde.
Fundstelle(n): BB 2017 S. 2675 Nr. 45 BB 2017 S. 3059 Nr. 51 DB 2017 S. 22 Nr. 44 DB 2017 S. 7 Nr. 50 DStR 2017 S. 13 Nr. 45 NJW 2018 S. 253 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 4/2018 S. 166 StuB-Bilanzreport Nr. 4/2018 S. 156 ZIP 2017 S. 86 Nr. 44 ZIP 2018 S. 32 Nr. 1 DAAAG-64640