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BGH Beschluss v. - I ZB 45/16

Gesetze: Art 7 Abs 3 EGV 40/94, § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 125b Nr 1 MarkenG

Markenschutz: Kennzeichnungskraft einer originär schutzunfähigen Unionsmarke im Inland bei erlangter Unterscheidungskraft infolge Benutzung; Nachweis einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - OXFORD/Oxford Club

Leitsatz

OXFORD/Oxford Club

1. Eine originär schutzunfähige Unionsmarke, deren Eintragung im Register erfolgt ist, weil sie gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 infolge Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, verfügt im Inland grundsätzlich über durchschnittliche Kennzeichnungskraft, wenn im Eintragungsverfahren der Nachweis geführt worden ist, dass das Schutzhindernis im Inland überwunden worden ist.

2. Ist ein solcher Nachweis im Eintragungsverfahren nicht erfolgt, muss der Widerspruchsmarke, auch wenn sie originär schutzunfähig ist, im Inland Schutz zugebilligt werden. Macht der Widersprechende geltend, die Widerspruchsmarke verfüge mindestens über durchschnittliche Kennzeichnungskraft, muss er Umstände vortragen, die eine entsprechende Annahme rechtfertigen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:091117BIZB45.16.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 3009 Nr. 51
RIW 2018 S. 298 Nr. 5
QAAAG-64653

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