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BSG Urteil v. - B 1 KR 31/16 R

Gesetze: § 1 Abs 1 AufAG vom , § 1 Abs 2 AufAG, § 7 Abs 1 AufAG, § 7 Abs 2 S 1 AufAG, § 7 Abs 2 S 2 AufAG, § 10 AufAG, § 7 Abs 1 SGB 4, § 23a SGB 4, § 28f Abs 2 S 1 SGB 4, § 28p Abs 5 S 1 SGB 4, § 1 Abs 2 S 2 Nr 7 MuSchG vom , § 11 MuSchG, § 14 Abs 1 MuSchG, § 8 BeitrVV, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 5 Abs 2 GG

Aufwendungsausgleichsrecht - freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten - freier Mitarbeiter - Arbeitnehmer - Umlagepflicht für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen im Fall der Mutterschaft - Pflicht des Arbeitgebers zur Dokumentation von ohne Umlagefreiheit begründenden tatsächlichen Umständen - keine Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung der Umlage U2 - Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der umlagepflichtigen Arbeitsentgelte durch Beitragsbemessungsgrenze

Leitsatz

1. Eine Rundfunkanstalt ist zur Entrichtung der Umlage U2 vom Entgelt "freier Mitarbeiter" verpflichtet, die sie als Angestellte meldet und für die sie Sozialversicherungsbeiträge abführt, ohne Umlagefreiheit begründende tatsächliche Umstände zu dokumentieren und bei Betriebsprüfung darzulegen.

2. Einmalzahlungen sind bei der Berechnung der Umlage U2 nicht zu berücksichtigen.

3. Die Begrenzung der umlagepflichtigen Arbeitsentgelte durch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2017:260917UB1KR3116R0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2484 Nr. 42
SAAAG-64674

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