Fahrlässiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Erkennbarkeit der Betäubungsmitteleigenschaft; Vorhersehbarkeit des Umstands, mit Betäubungsmitteln tatbestandlich umzugehen
Leitsatz
1. Fahrlässig i.S.v. § 29 Abs. 4 BtMG treibt derjenige mit Betäubungsmitteln Handel, der bei fehlendem Vorsatz hinsichtlich der Betäubungsmitteleigenschaft eines Stoffs oder einer Zubereitung eine auf solche Objekte bezogene, eigennützige und auf Umsatz gerichtete Tätigkeit entfaltet, obwohl er nach den konkreten Umständen des Einzelfalls bei sorgfältigem Verhalten die Betäubungsmitteleigenschaft hätte erkennen können.
2. Welche darauf bezogenen Sorgfaltspflichten einzuhalten sind, bestimmt sich wesentlich anhand der einzelfallbezogen zu beurteilenden Vorhersehbarkeit des Umstands, mit Betäubungsmitteln i.S.v. § 1 Abs. 1 BtMG tatbestandlich umzugehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:200917U1STR64.17.0
Fundstelle(n): NJW 2017 S. 10 Nr. 52 NJW 2018 S. 961 Nr. 13 VAAAG-64741