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BSG Urteil v. - B 12 KR 19/16 R

Gesetze: Art 17 EWGV 1408/71, Art 16 Abs 1 EGV 883/2004, Art 48 S 1 EG, Art 49 S 1 EG, Art 50 EG, Art 55 EG, § 31 S 1 SGB 10, § 54 Abs 1 S 1 SGG, § 54 Abs 5 SGG, Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG

(Kein Abschluss einer Ausnahmevereinbarung nach Art 17 EWGV 1408/71 zur Weitergeltung der polnischen Rechtsvorschriften für in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer eines polnischen Unternehmens zur Verschaffung eines Wettbewerbsvorteils - Rechtsschutzgarantie nicht auf speziellen Rechtsmittel der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage beschränkt)

Leitsatz

Das Interesse, sich als ausländisches Unternehmen im Zielstaat (hier: Deutschland) durch die vereinbarte Fortgeltung ausländischen Rechts mittels niedrigerer Sozialabgaben einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen im Zielstaat tätigen und dem dortigen System der sozialen Sicherheit unterstellten Unternehmen und Arbeitnehmern zu verschaffen, ist kein ausreichender Grund für eine Verlängerung der Entsendung durch Abschluss einer europarechtlichen Ausnahmevereinbarung.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2017:160817UB12KR1916R0

Fundstelle(n):
DB 2017 S. 22 Nr. 34
DStR 2017 S. 14 Nr. 33
NWB-Eilnachricht Nr. 19/2019 S. 1360
HAAAG-64763

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