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BVerwG Beschluss v. - 4 B 23/17

Gesetze: § 22 Abs 4 S 1 BauNVO, § 193 Abs 1 GVG, § 194 GVG, § 197 GVG, § 283 S 1 ZPO, § 173 S 1 VwGO, § 55 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO

Festsetzung abweichender Bauweise; Beratung und Abstimmung eines Kollegialgerichts

Leitsatz

1. Die Ermächtigung der Gemeinde in § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO, eine von der offenen Bauweise abweichende Bauweise festzusetzen, umfasst die Befugnis, die planerische Grundlage für jeweils einseitig grenzständige Gebäude zu schaffen, die kein Doppelhaus bilden.

2. Das Verwaltungsgericht hat nach dem fristgerechten Eingang nachgelassener Schriftsätze nach § 283 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO eine Beratung und Abstimmung nach § 193 Abs. 1, § 194 und § 197 GVG i.V.m. § 55 VwGO durchzuführen. Diesen Anforderungen wird nicht genügt, wenn der Vorsitzende Richter in einzeln geführten Telefonaten mit den weiteren Richtern Einigkeit darüber erzielt, dass es bei dem Ergebnis einer Zwischenberatung verbleiben soll, die im Anschluss an die mündliche Verhandlung im Beisein aller Richter stattgefunden hat.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:131117B4B23.17.0

Fundstelle(n):
UAAAG-64776

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