Vollstreckungsabwehrklage und Feststellungswiderklage: Anwendbarkeit der für die Rechtskraft von Urteilen geltenden Bestimmungen auf Zwangsmittelbeschlüsse wegen der Nichtvornahme einer unvertretbaren Handlung; Nichterfüllung des gerichtlich angeordneten Gebots als Vorfrage für die Anordnung des Zwangsmittels; Feststellungsinteresse bei Streit über die Reichweite der Urteilsformel; Auslegung des Vollstreckungstitels bereits im Vollstreckungsverfahren - Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses
Leitsatz
Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses
1. Die für die Rechtskraft von Urteilen geltenden Bestimmungen der §§ 322 bis 327 ZPO sind grundsätzlich auf mit dem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist oder mangels eines statthaften Rechtsbehelfs formell rechtskräftige Beschlüsse nach § 888 ZPO entsprechend anwendbar, soweit diese auch inhaltlich eine der Rechtskraft fähige Entscheidung enthalten.
2. Bei einem Zwangsmittelbeschluss wegen der Nichtvornahme einer dem Schuldner auferlegten unvertretbaren Handlung ist die Nichterfüllung des gerichtlich angeordneten Gebots Vorfrage für die Anordnung des Zwangsmittels und nimmt als solche nicht an der Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses teil.
3. Das für die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht auch dann, wenn ein Vollstreckungstitel zwar vorliegt, die Beteiligten aber über die Reichweite der Urteilsformel streiten.
4. Der Umstand, dass über die Auslegung eines Vollstreckungstitels bereits in einem Vollstreckungsverfahren entschieden worden ist, steht dem Interesse an der abschließenden Klärung des insoweit bestehenden Streits in einem ordentlichen Verfahren nicht entgegen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:130717UIZR64.16.0
Fundstelle(n): NJW 2018 S. 235 Nr. 4 NJW 2018 S. 9 Nr. 1 WM 2017 S. 2393 Nr. 50 XAAAG-67059