Gesetze: § 19 Abs 1 S 1 SchVG 2009, § 24 Abs 2 S 1 SchVG 2009, § 78 InsO
Insolvenzverfahrenseröffnung: Aufhebung von Beschlüssen der Gläubiger einer Schuldverschreibung; Zulässigkeit eines Opt-in-Beschlusses über die Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes 2009
Leitsatz
1. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gefasste Beschlüsse der Gläubiger einer Schuldverschreibung können nur durch das Insolvenzgericht aufgehoben werden.
2. Ein Opt-in-Beschluss über die Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes 2009 kann noch getroffen werden, nachdem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:161117UIXZR260.15.0
Fundstelle(n): AG 2018 S. 69 Nr. 3 BB 2017 S. 3009 Nr. 51 BB 2018 S. 273 Nr. 6 DB 2017 S. 7 Nr. 51 DB 2018 S. 57 Nr. 1 WM 2018 S. 42 Nr. 1 ZIP 2017 S. 2312 Nr. 48 SAAAG-67321