Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel: Anwendung der Übergangsregelung der Verordnung auf ein vor dem als Arzneimittel und nachfolgend als Lebensmittel vertriebenes Produkt - RESCUE-Produkte II
Leitsatz
RESCUE-Produkte II
Der Anwendung der Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 2 Halbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf ein vor dem als Arzneimittel und nachfolgend als Lebensmittel vertriebenes Produkt stehen Änderungen seiner Aufmachung nicht und Änderungen seiner Darreichungsform nur dann entgegen, wenn sie zu einer Änderung seiner materiellen Eigenschaften geführt haben.