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BFH Beschluss v. - X B 52/17

Gesetze: AO § 110 Abs. 1 Satz 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 227; AO § 309; AO § 314; AO § 347 Abs. 1 Satz 2; AO § 371 Abs. 3; FGO § 46; FGO § 76 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3; FGO § 116 Abs. 6; FGO § 119 Nr. 3; FGO § 135 Abs. 2; FGO § 143 Abs. 2; FGO § 155 Satz 1; BGB § 133; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 850c; ZPO § 850e Nr. 1; ZPO § 850i; GewO § 14; GewO § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StPO § 170 Abs. 2;

Nichtzulassungsbeschwerde; Überraschungsentscheidung; Erlass

Leitsatz

1. NV: Ist ein Antrag auf Erlass nicht beschieden worden, so ist zunächst ein Untätigkeitseinspruch einzulegen, bevor eine Untätigkeitsklage in Betracht kommt.

2. NV: Soweit sich eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht nur auf eine materielle Schuld, sondern daneben auf eine Vollstreckungsmaßnahme bezieht, muss die Beschwerdebegründung sich darauf erstrecken.

3. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, sich mit dem wesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten auseinanderzusetzen und seine Entscheidung nicht auf überraschende Aspekte zu stützen.

4. NV: Die in einem sachlichen Billigkeitsverfahren wegen einer bestandskräftigen, aber fehlerhaften Steuerfestsetzung maßgebende Frage, ob es dem Steuerpflichtigen möglich und zumutbar war, sich gegen die fehlerhafte Steuerfestsetzung zu wehren, ist nicht identisch mit der Frage des Verschuldens. Die Verschuldenszurechnung nach § 110 Abs. 1 Satz 2 AO oder nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO ist daher kein geeigneter Maßstab für die Zurechnung des Verhaltens Dritter.

5. NV: Ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen kommt bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich nicht in Betracht, weil in diesem Falle der Erlass an der wirtschaftlichen Situation nichts änderte.

6. NV: Dies gilt nicht, wenn die Schuld ursächlich für Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit ist. In diesem Falle hätte ein Erlass Einfluss auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, weil er Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit beseitigte.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:B.070917.XB52.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 221 Nr. 2
MAAAG-67349

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