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BFH Beschluss v. - X E 1/17

Gesetze: GG Art. 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4; EUGrdRCh Art. 47 Abs. 3; EMRK Art. 6 Abs. 1; ZPO § 114 Satz 1; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1a; FGO § 142 Abs. 1; GKG § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; GKG § 52 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5; GKG § 63 Abs. 1 Satz 1; GKG § 66;

Fälligkeit der Gerichtsgebühren bei finanzgerichtlichen Klagen

Leitsatz

1. NV: Der Wert, aufgrund dessen die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG fällig gewordene Gerichtsgebühr zu berechnen ist, ergibt sich aus den Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG. In den Streitfällen, die nicht unter § 52 Abs. 3 GKG zu subsumieren sind, ergibt sich die Gebühr aus dem Mindeststreitwert.

2. NV: Die Erhebung der Gerichtsgebühren schon bei Einreichung der Rechtsmittelschrift nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht und ist auch nicht als europarechtswidrig anzusehen. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt insoweit ebenfalls nicht vor.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:B.191017.XE1.17.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2018 S. 46 Nr. 2
BFH/NV 2018 S. 227 Nr. 2
JAAAG-67350

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