Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse: Vorbehalt der richterlichen Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten bei Auseinanderfallen von Netzbetreiber und Endkundenanbieter - Benutzerkennung
Leitsatz
Benutzerkennung
Fallen Netzbetreiber und Endkundenanbieter auseinander, so betrifft allein die vom Netzbetreiber erteilte Auskunft über die Zuordnung der dynamischen IP-Adresse zu einer für den Endkundenanbieter vergebenen Benutzerkennung und nicht die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift des Inhabers des der Benutzerkennung zugeordneten Anschlusses die Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:130717UIZR193.16.0
Fundstelle(n): BB 2017 S. 1665 Nr. 30 BB 2018 S. 1 Nr. 1 NJW 2018 S. 781 Nr. 11 ZIP 2017 S. 58 Nr. 30 wistra 2017 S. 3 Nr. 9 TAAAG-67432