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BGH Urteil v. - I ZR 153/16

Gesetze: § 4 Nr 4 UWG 2008, § 5a Abs 2 UWG 2015, § 6 Abs 1 Nr 3 TMG

Wettbewerbswidrige Werbung eines Möbelhauses: Vorenthalten wesentlicher Informationen in der Zeitungswerbung für eine Rabattaktion und Verweisung für nähere Bedingungen der Inanspruchnahme von Preisnachlässen auf eine Internet-Seite - 19% MwSt. GESCHENKT

Leitsatz

19% MwSt. GESCHENKT

1. Bei der Prüfung, ob Informationen vorenthalten werden, kommt es auf Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, nur an, wenn das für die Werbung benutzte Kommunikationsmedium räumliche oder zeitliche Beschränkungen für die erforderlichen Angaben aufweist.

2. Die Bedingungen der Inanspruchnahme von Preisnachlässen sind auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.

3. Bei einer auf ein Warensortiment bezogenen Preiswerbung sind die Angaben zu den von der Aktion ausgeschlossenen Waren und Lieferanten schon in dem für die Werbung benutzten Kommunikationsmittel selbst zu machen, sofern räumliche oder zeitliche Beschränkungen dieses Kommunikationsmediums nicht entgegenstehen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:270717UIZR153.16.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1 Nr. 1
DB 2017 S. 7 Nr. 51
NJW 2018 S. 9 Nr. 1
DAAAG-67433

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