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BVerwG Beschluss v. - 9 B 61/16

Gesetze: § 127 Abs 2 Nr 1 BauGB, § 128 Abs 1 S 2 BauGB, § 194 BauGB, Art 125a Abs 1 S 2 GG, ErschlBeitrG BE, ImmoWertV

Erschließungsaufwand: Wert von der Gemeinde bereitgestellter Flächen; Ersetzung von Bundesrecht durch Landesrecht

Leitsatz

1. Das Berliner Erschließungsbeitragsgesetz vom (GVBl. S. 444, zuletzt geändert durch Gesetz vom , GVBl. S. 573) (juris: ErschlBeitrG BE) ergänzt lediglich die §§ 127 bis 135 BauGB, ersetzt sie aber nicht gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch Landesrecht.

2. Bei Flächen, die die Gemeinde aus ihrem allgemeinen Liegenschaftsvermögen für den Bau einer Erschließungsanlage bereitstellt (§ 128 Abs. 1 Satz 2 BauGB), gehört der Wertzuwachs zwischen dem Erwerb und der Bereitstellung zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Maßgeblich ist der Wert, den die Flächen vor ihrer Bereitstellung im Hinblick auf ihre bisherige Eigenschaft hatten (im Anschluss an 4 C 62 und 73.77 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 26 und vom - 8 C 12.93 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 49).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:231017B9B61.16.0

Fundstelle(n):
HAAAG-67595

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