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BVerwG Urteil v. - 2 C 31/16

Gesetze: § 7 Abs 7 S 2 ArbZG, § 13 ArbZG, § 76 BG BB 2009, Art 16 EGRL 88/2003, Art 17 EGRL 88/2003, Art 18 EGRL 88/2003, Art 19 EGRL 88/2003, Art 2 EGRL 88/2003, Art 22 EGRL 88/2003, Art 6 EGRL 88/2003, Art 6 EU, Art 31 Abs 2 EUGrdRCh, § 4 Abs 3 FeuerwArbZV BB 2007, § 21 Abs 4 PolVollzDArbZV BB 2009, § 21 Abs 4 PolVollzDArbZV2009ÄndV BB 1

Finanzielle Abgeltung unionsrechtswidriger Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten

Leitsatz

1. Die brandenburgischen Arbeitszeitverordnungen der Jahre 2007 (AZV Feu <juris: FeuerwArbZV BB 2007>) und 2009 (BbgAZVPFJ <juris: PolVollzDArbZV BB 2009>) verletzen offenkundig das in der EU-Arbeitszeitrichtlinie (Art. 22 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/88/EG <juris: EGRL 88/2003>) geregelte Nachteilsverbot, wonach keinem Arbeitnehmer Nachteile daraus entstehen dürfen, dass er nicht bereit ist, mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentageszeitraums zu arbeiten.

2. Zuvielarbeit liegt vor, wenn der Beamte freiwillig Dienst über die nach Maßgabe der RL 2003/88/EG und ihrer Ausnahmebestimmungen höchstens zulässige wöchentliche Arbeitszeit hinaus leistet. Mehrarbeit i.S.d. öffentlichen Dienstrechts dagegen darf die unionsrechtliche Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden innerhalb eines Siebentageszeitraums außerhalb der im Unionsrecht vorgesehenen Verfahren nicht überschreiten.

3. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch ist gegen eine beklagte Kommune dem Grunde nach gegeben, wenn diese die zur Umsetzung von Art. 22 RL 2003/88/EG erlassenen Arbeitszeitvorschriften anwendet, obwohl für sie klar erkennbar war, dass diese Umsetzung im Hinblick auf das unionsrechtliche Nachteilsverbot unzureichend gewesen ist.

4. Auf der Grundlage des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs hat der Dienstherr nur die rechtswidrige Zuvielarbeit auszugleichen, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde (im Anschluss an 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1). Primär erfolgt der Ausgleich durch Freizeit, sekundär durch Geld. Der Geldausgleich ist nicht pauschal nach der Differenz zwischen der Höchstarbeitszeit und der genehmigten, aber rechtswidrigen Zuvielarbeit, sondern nach den vom Beamten konkret geleisteten Dienststunden gemäß den Grundsätzen der Mehrarbeitsvergütung zu berechnen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:200717U2C31.16.0

Fundstelle(n):
SAAAG-67603

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