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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO); Anpassung des AEAO zu § 154 an die Rechtsänderungen durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom (BGBl 2017 I S. 1682)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das (BStBl 2017 I S. 1603) geändert worden ist, die Regelung zu § 154 AO mit Wirkung ab wie folgt gefasst:
„AEAO zu § 154 – Kontenwahrheit
1. Verbot der Verwendung falscher oder erdichteter Namen
Das Verbot, falsche oder erdichtete Namen zu verwenden, richtet sich an denjenigen, der als Kunde bei einem anderen ein Konto errichten lassen will oder Buchungen vornehmen lässt. Wegen des Verbots im eigenen Geschäftsbetrieb falsche oder erdichtete Namen für Konten zu gebrauchen, Hinweis auf § 146 Abs. 1 AO.
2. Konten auf den Namen Dritter/CpD-Konten
Es ist zulässig, Konten auf den Namen Dritter zu errichten, hierbei ist die Existenz des Dritten nachzuweisen. Vgl. dazu auch Nr. 7.2 des AEAO zu § 154. Der ausdrücklichen Zustimmung des Dritten bedarf es nicht.
Verboten ist die Abwicklung von Geschäftsvorfällen über sog. CpD-Konten, wenn der Name des Beteiligten bekannt ist oder unschwer ermittelt werden kann und für ihn bereits ein entsprechendes Konto geführ...