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Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2121.2.1 - 29/11 St32
Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten i. S. d. § 3 Nr. 26/26a EStG
1. Überblick
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Vorschrift: | § 3
Nr. 26 EStG „Übungsleiter-Freibetrag” | § 3
Nr. 26a EStG „Ehrenamtspauschale” |
Steuerfreibetrag: | 2.400,- € | 720,- € (nicht, wenn für dieselbe Tätigkeit § 3 Nr. 12 oder 26 EStG in Betracht kommt) |
Voraussetzungen: | Nebenberufliche Tätigkeit | |
Förderung
gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Dienst oder Auftrag | ||
| ||
Begünstigte Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher,
Betreuer oder vergleichbar; künstlerische Tätigkeit, nebenberufliche Pflege
alter, kranker oder behinderter Menschen | Jede Tätigkeit begünstigt (außer im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb) | |
Ausgaben: | Nur dann
Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug, wenn | |
| ||
2. Fundstellen
Regelungen zu § 3 Nr. 26 EStG lassen sich dem Gesetzestext, sowie R 3.26 LStR und H 3.26 LStH entnehmen. Neben dem Gesetzestext zu § 3 Nr. 26a EStG werden die Ausführungsbestimmungen hierzu in R 3.26a EStR und im (BStBl 2014 I, 1581) dargestellt.
3. Gemeinsame Voraussetzungen § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG
3.1. Begünstigter Arbeitgeber/Auftraggeber
R 3.26 Abs. 3 LStR bzw. Nr. 3 des (a. a. O.)
juristische Person des öffentlichen Re...