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BFH Beschluss v. - X S 9/17 (PKH)

Gesetze: GVG § 198 Abs. 5 Satz 2; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 142; FGO § 155 Satz 2; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 117 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4;

Frist zum Nachweis der Mittellosigkeit bei PKH für eine erhobene oder noch zu erhebende Entschädigungsklage

Leitsatz

1. NV: Wird PKH für eine vor dem BFH erhobene oder noch zu erhebende Entschädigungsklage gemäß § 198 GVG beantragt, muss der (nicht vertretene) Antragsteller innerhalb der Klagefrist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Ausgangsverfahren seine Mittellosigkeit nachweisen.

2. NV: Die Mittellosigkeit ist auch im Fall von PKH für eine Entschädigungsklage grundsätzlich auf den dafür eingeführten Formularen zu belegen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:B.191017.XS9.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 203 Nr. 2
FAAAG-68024

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