Frist zum Nachweis der Mittellosigkeit bei PKH für eine erhobene oder noch zu erhebende Entschädigungsklage
Leitsatz
1. NV: Wird PKH für eine vor dem BFH erhobene oder noch zu erhebende Entschädigungsklage gemäß § 198 GVG beantragt, muss der (nicht vertretene) Antragsteller innerhalb der Klagefrist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Ausgangsverfahren seine Mittellosigkeit nachweisen.
2. NV: Die Mittellosigkeit ist auch im Fall von PKH für eine Entschädigungsklage grundsätzlich auf den dafür eingeführten Formularen zu belegen.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2017:B.191017.XS9.17.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2018 S. 203 Nr. 2 FAAAG-68024