Patentverletzungsverfahren wegen des Vertriebs von wiederaufbereiteten Tonerkartuschen für Laserdrucker: Rechte Dritter aus einer freiwilligen Verpflichtung gegenüber der Europäischen Kommission zur Einhaltung bestimmter Standards zum Zweck des Umweltschutzes; Abgrenzung zwischen bestimmungsgemäßem Gebrauch und Neuherstellung bei Austausch von Teilen einer mit Zustimmung des Patentinhabers in Verkehr gebrachten Vorrichtung - Trommeleinheit
Leitsatz
Trommeleinheit
1. Aus einer freiwilligen Vereinbarung, in der sich Unternehmen gegenüber der Europäischen Kommission zur Einhaltung bestimmter Standards zum Zwecke des Umweltschutzes verpflichtet haben, um eine zwingende Regelung der Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG zu vermeiden, ergeben sich grundsätzlich keine Rechte Dritter.
2a. Für die Beurteilung der Frage, ob der Austausch von Teilen einer mit Zustimmung des Patentinhabers in Verkehr gebrachten Vorrichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört oder eine Neuherstellung darstellt, ist als maßgeblicher Bezugspunkt das geschützte Erzeugnis heranzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte ein Exemplar des geschützten Erzeugnisses (hier: eine Bildtrommeleinheit) als Bestandteil eines umfassenderen Gegenstands (hier: einer Prozesskartusche) in Verkehr gebracht hat.
2b. Wenn ein Patentanspruch ein aus mehreren Teilen bestehendes Erzeugnis schützt, der Berechtigte jedoch nur Gegenstände in Verkehr bringt, die nochmals weitere Bestandteile umfassen und deshalb im Hinblick auf das geschützte Erzeugnis eine tatsächliche Verkehrsauffassung nicht festgestellt werden kann, ist für die Abgrenzung zwischen bestimmungsgemäßem Gebrauch und Neuherstellung allein darauf abzustellen, ob sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln (Ergänzung zu Urteil vom , X ZR 97/11, GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II).