Zivilprozess: Tatrichterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der Wahrheit einer Behauptung aufgrund des Parteivortrags; freie Würdigung des Verhandlungsergebnisses; Wiederholung einer Parteianhörung durch das Berufungsgericht
Leitsatz
1. Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (im Anschluss an BGH, , X ZR 57/80, BGHZ 82, 13 = NJW 1982, 940; , BGHR ZPO § 141 Würdigung 1).
2. Der Tatrichter kann im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht - auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt - beweisen kann (im Anschluss an , NJW-RR 2006, 672; vom , IV ZR 54/91, NJW-RR 1992, 920 und vom , IV ZR 172/90, NJW-RR 1991, 983).
3. Hat die erste Instanz ihre freie Überzeugung nach § 286 ZPO auf eine Parteianhörung gestützt, muss das Berufungsgericht sich im Rahmen seiner Überzeugungsbildung mit dem Ergebnis dieser Parteianhörung auseinandersetzen und die informatorische Anhörung nach § 141 ZPO ggf. selbst durchführen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:270917BXIIZR48.17.0
Fundstelle(n): NJW 2018 S. 10 Nr. 5 NJW-RR 2018 S. 249 Nr. 4 WM 2018 S. 53 Nr. 1 DAAAG-68243