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BGH Urteil v. - VII ZR 101/14

Gesetze: Art 3 Abs 2 UNWaVtrÜbk, Art 39 Abs 1 UNWaVtrÜbk, § 93 BGB, § 94 BGB, § 635 aF BGB, § 634a Abs 1 Nr 2 BGB, § 638 Abs 1 S 1 aF BGB, § 651 Abs 1 S 2 BGB, § 240 ZPO, § 717 Abs 2 ZPO, § 87 InsO, § 180 Abs 2 InsO, § 377 Abs 1 HGB, § 381 Abs 2 aF HGB

Liefervertrag für eine Produktionsanlage: Anwendbarkeit von UN-Kaufrecht hinsichtlich der Obliegenheit zur Mängelanzeige binnen angemessener Frist; Qualifizierung einer technische Anlage als Bauwerk i.S.d. Verjährungsrechts; Aufnahme des wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei unterbrochenen Rechtsstreits durch die Klagepartei hinsichtlich einer Widerklage

Leitsatz

1. Nach Art. 39 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) obliegt es dem Käufer, einen Mangel der Ware innerhalb angemessener Frist anzuzeigen. Diese Obliegenheit besteht nach Art. 3 Abs. 2 CISG nicht bei Verträgen, bei denen der überwiegende Teil der Pflichten der Partei, die die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen besteht. Ein "Überwiegen" ist bereits anzunehmen, wenn aus der für den Lieferanten erkennbaren Sicht des Erwerbers die "Arbeiten und anderen Dienstleistungen" im Mittelpunkt stehen, und zwar unabhängig davon, ob der Wert dieser Leistung den Wert der Waren erreicht. Entscheidend ist, dass nach dem Vertragsinhalt die Beschaffung von Material zur Verwirklichung des Hauptzwecks nur nebenbei geschuldet wird, was bei Anlagelieferverträgen häufig gegeben sein dürfte.

2. Technische Anlagen (hier: industrielle Anlage zur Produktion von Kartoffelchips) können selbst als Bauwerk im Sinne des Verjährungsrechts zu qualifizieren sein. Das setzt voraus, dass die technische Anlage mit dem Erdboden unmittelbar oder mittelbar über ein Gebäude fest verbunden ist, ohne dass es sich um wesentliche Bestandteile (§§ 93, 94 BGB) handeln muss. Es genügt eine Verbindung der Anlage mit dem Erdboden oder dem Gebäude allein durch ihr Gewicht, so dass eine Trennung nur mit einem größeren Aufwand möglich ist. Schließlich muss eine dauernde Nutzung der technischen Anlage beabsichtigt sein. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist entscheidend darauf abzustellen, ob Vertragszweck die Erstellung einer größeren ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken ist, die der gesetzlichen Regelung zur langen Verjährungsfrist zugrunde liegen (im Anschluss an , BauR 2016, 1478 = NZBau 2016, 558).

3. Nach Unterbrechung eines Rechtsstreits wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei kann die Klagepartei den Rechtsstreit hinsichtlich einer Widerklage als Passivprozess aufnehmen, wenn sie den Widerklageabweisungsantrag mit einem Zahlungsantrag aus § 717 Abs. 2 ZPO verbindet.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:071217UVIIZR101.14.0

Fundstelle(n):
RIW 2018 S. 294 Nr. 5
ZIP 2018 S. 130 Nr. 3
ZIP 2018 S. 2 Nr. 1
JAAAG-68468

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