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BGH Beschluss v. - VIII ZR 204/16

Gesetze: § 310 Abs 1 S 1 ZPO, § 169 S 1 GVG

Wirksamkeit des Erlasses eines Urteils bei Verkündungsmängeln: Verstoß gegen elementare Formerfordernisse; Mindestanforderungen an eine Verlautbarung

Leitsatz

1. Verkündungsmängel (hier: Verkündung nicht in öffentlicher Sitzung im angegebenen Sitzungssaal, sondern im Dienstzimmer des Richters) stehen dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde.

2. Sind die Mindestanforderungen an eine Verlautbarung gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht. Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung vom Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von dem Erlass und dem Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom , GSZ 3/54, BGHZ 14, 39, 44; vom , XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 13; Urteile vom , X ZR 172/04, BGHZ 172, 298 Rn. 12 und vom , V ZR 37/03, NJW 2004, 2019, unter II 1 b).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 559 Nr. 8
NJW-RR 2018 S. 127 Nr. 2
WAAAG-68630

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