Familiensache: Anforderungen an die Rechtsmittelbegründung bei mehreren Streitgegenständen; Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen
Leitsatz
1. Die Rechtsmittelbegründung muss geeignet sein, die gesamte angefochtene Entscheidung in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile der angefochtenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (im Anschluss an , NJW 2015, 3040).
2. Die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ist als Rechtsmittelbegründung unzureichend (im Anschluss an , NJW-RR 2015, 511 und Senatsbeschluss vom , XII ZB 128/91, FamRZ 1992, 538).