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BSG Urteil v. - B 8 SO 3/16 R

Gesetze: § 75 Abs 2 Alt 1 SGG, § 33 Abs 1 S 1 SGG, § 153 Abs 5 SGG, § 105 Abs 1 SGG, § 62 SGG, § 202 S 1 SGG, § 547 Nr 1 ZPO, § 526 Abs 2 S 1 Nr 2 ZPO, § 17 Abs 1 S 2 SGB 12, § 1 S 1 SGB 12, § 35 Abs 1 S 2 SGB 12, § 134 BGB, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG

Sozialgerichtliches Verfahren - Klage des Vermieters eines Leistungsberechtigten nach dem SGB 12 gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme einer Heizkostennachzahlung - notwendige Beiladung des Leistungsberechtigten - fehlerhafte Besetzung der Richterbank - Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter - Entscheidung des Sozialgerichts durch Gerichtsbescheid - Anhörung der Beteiligten - Möglichkeit der Rückübertragung - Geltendmachung von Ansprüchen aus abgetretenem Recht - Nichtigkeit der Abtretung - Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot

Leitsatz

1. Vor der Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren.

2. Macht der Zessionar Ansprüche auf Sozialleistungen aus abgetretenem Recht gerichtlich geltend, sind die Zedenten nicht notwendig beizuladen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2017:210917UB8SO316R0

Fundstelle(n):
XAAAG-68647

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