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BFH Beschluss v. - III B 31/17

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 91; FGO § 116 Abs. 6; ZPO § 227;

Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

Leitsatz

1. NV: Wird einem Prozessbevollmächtigten für den Termin zur mündlichen Verhandlung durch ein ärztliches Attest bescheinigt, dass er wegen einer akuten Erkrankung verhandlungsunfähig ist, so ist damit ein erheblicher Grund i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO dargelegt, aufgrund dessen das FG den Termin aufheben muss.

2. NV: Bei offensichtlicher Prozessverschleppungsabsicht braucht ein Gericht trotz eines erheblichen Grundes einen Termin nicht aufzuheben. In diesem Fall muss es vom Vorliegen einer solchen Absicht überzeugt sein; es genügt nicht, einen entsprechenden Verdacht zu äußern.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:B.071117.IIIB31.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 214 Nr. 2
StuB-Bilanzreport Nr. 2/2018 S. 81
MAAAG-68710

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