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BFH Beschluss v. - V B 65/17

Gesetze: GG Art. 12; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UStG § 18 Abs. 3;

Grundsätzliche Bedeutung; Vorsteuerabzug; gesetzlich geschuldete Steuer; kein Wahlrecht für Geltendmachung der Vorsteuerbeträge

Leitsatz

1. NV: „Gesetzlich“ geschuldete Steuer i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist die vom leistenden Unternehmer für den steuerpflichtigen Umsatz nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldete Umsatzsteuer.

2. NV: Der Unternehmer hat kein Wahlrecht, Vorsteuerbeträge im Vergütungsverfahren oder im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung geltend zu machen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:B.141117.VB65.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 243 Nr. 2
QAAAG-68713

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