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BFH Urteil v. - VI R 2/17

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1;

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit : Aufwendungen für IVF einer in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden unfruchtbaren Frau als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

1. NV: Aufwendungen einer empfängnisunfähigen (unfruchtbaren) Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation (IVF) sind als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) auch dann zu berücksichtigen, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt.

2. NV: Da die Aufwendungen dazu dienen, die Fertilitätsstörung der Steuerpflichtigen auszugleichen, sind sie als insgesamt —einschließlich der auf die Bereitstellung und Aufbereitung des Spendersamens entfallenden Kosten— auf dieses Krankheitsbild abgestimmte Heilbehandlung darauf gerichtet, die Störung zu überwinden. Eine Aufteilung der Krankheitskosten kommt insoweit nicht in Betracht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:U.051017.VIR2.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 194 Nr. 2
UAAAG-68716

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