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BFH Beschluss v. - IX B 66/17

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1 § 65 Abs. 2 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 GG FGO § 65 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 1 § 65 Abs. 2 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 GG § 65 Abs. 2; FGO § 65 Abs. 1 § 65 Abs. 2 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 GG § 96 Abs. 2; FGO § 65 Abs. 1 § 65 Abs. 2 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 GG § 115 Abs. 2 Nr. 3 GG Art. 103 Abs. 1;

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

Leitsatz

1. NV: Lässt sich im Auslegungsweg das Klagebegehren nicht hinreichend genau bestimmen, kann ein auf eine versäumte Ausschlussfrist i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO gestütztes Prozessurteil ergehen.

2. NV: Eine hinreichende Bestimmung des Klagebegehrens kann erfolgen, indem die angefochtenen Bescheide bezeichnet und die Einspruchsentscheidung beigefügt werden, wenn sich die konkreten Streitpunkte aus der Einspruchsentscheidung entnehmen lassen.

3. NV: Im Fall einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO ist auf die innerhalb der Ausschlussfrist dem FG mitgeteilte Begründung abzustellen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:B.141117.IXB66.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 216 Nr. 2
YAAAG-68719

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