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BSG Urteil v. - B 6 KA 27/16 R

Gesetze: Art 12 Abs 1 GG, § 75 Abs 2 S 1 Alt 1 SGG, § 95 Abs 2 S 8 SGB 5, § 95 Abs 7 S 2 SGB 5, § 95 Abs 9 S 1 SGB 5, § 95 Abs 9b Halbs 1 SGB 5, § 95 Abs 9b Halbs 2 SGB 5, § 103 Abs 3a SGB 5, § 103 Abs 4 SGB 5, § 103 Abs 4a S 1 SGB 5, § 103 Abs 4a S 4 SGB 5, § 19 Abs 3 Ärzte-ZV, § 32b Abs 2 S 2 Ärzte-ZV, § 32b Abs 2 S 3 Ärzte-ZV, § 60 Abs 1 Nr 4 GmbHG, § 80 Abs 1 InsO, § 35 Abs 1 InsO, § 36 Abs 1 S 1 InsO

Streitverfahren zwischen Insolvenzverwalter einer MVZ-Betreibergesellschaft und dem Berufungsausschuss - Umwandlung von Arztanstellungen in Zulassungen - keine notwendige Beiladung der ehemals angestellten Ärzte - kein Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Umwandlung der früheren Arztanstellungen in Zulassungen - Arztanstellung durch MVZ fällt nicht in Insolvenzmasse - Verzicht eines Vertragsarztes auf Zulassung im überversorgten Planungsbereich um Tätigkeit als angestellter Arzt im MVZ aufzunehmen - gewünschte Verpflichtung des MVZ zur Beantragung der Umwandlung der Arztanstellung in Zulassung zu seinen Gunsten für den Fall des Ausscheidens des MVZ aus der vertragsärztlichen Versorgung - vorherige vertragliche Vereinbarung - Berufsfreiheit

Leitsatz

1. Zum Streitverfahren zwischen dem Insolvenzverwalter einer ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) betreibenden Gesellschaft und dem Berufungsausschuss über die Beantragung der Umwandlung von Arztanstellungen in Zulassungen sind die ehemals beim MVZ tätigen angestellten Ärzte nicht notwendig beizuladen.

2. Der Insolvenzverwalter einer MVZ-Betreibergesellschaft kann nach der Auflösung des MVZ und der vollständigen Einstellung der vertragsärztlichen Tätigkeit die Umwandlung der früheren Arztanstellungen in Zulassungen zum Zwecke der Verwertung zu Gunsten der Insolvenzmasse nicht mehr beantragen.

3. Die einem MVZ zugeordnete Arztanstellung fällt wie eine vertragsärztliche Zulassung nicht in die Insolvenzmasse.

4. Ein Vertragsarzt, der auf seine Zulassung in einem überversorgten Planungsbereich verzichtet, um in einem MVZ als angestellter Arzt tätig zu sein, muss eine von ihm gewünschte Verpflichtung des MVZ zur Beantragung der Umwandlung der Arztanstellung in eine Zulassung zu seinen Gunsten für den Fall des Ausscheidens des MVZ aus der vertragsärztlichen Versorgung bei seinem Eintritt in das MVZ mit dessen Rechtsträger vertraglich vereinbaren (Klarstellung zu = BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 24 und = BSGE 119, 79 = SozR 4-5520 § 19 Nr 3).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2017:111017UB6KA2716R0

Fundstelle(n):
MAAAG-69063

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