Überlanges Gerichtsverfahren - Ausschluss eines Richters - Mitwirkung am Ausgangsverfahren - tatsächliche Befassung mit der Sache - Zugehörigkeit zum Spruchkörper nicht ausreichend - Entschädigungspauschale - Abweichung wegen Unbilligkeit - rein subjektive Kriterien nicht relevant - Bedeutung des Verfahrens - keine Pflicht zur Aufklärung der subjektiven Betroffenheit - sozialgerichtliches Verfahren - Zuordnung von Warte- und Bearbeitungszeiten zu Aktivitäts- und Inaktivitätszeiten - Zeiten der Erstellung eines Gutachtens - Sachstandsanfrage - Einsatz von Zwangsmitteln - Übersendung und Weiterleitung von Schriftsätzen bzw Gutachten - Möglichkeit der Stellungnahme - Warten auf angeforderte Akten - kurzfristige Überlassung der Akten an die Vorinstanz - Zeit zwischen Verkündung und Zustellung - Gebot der Verfahrensbeschleunigung - verfahrensfördernde Maßnahmen - Ex-ante-Beurteilung der richterlichen Verfahrensleitung
Leitsatz
1. Für eine zum Ausschluss eines Richters führende Mitwirkung im Entschädigungsverfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren genügt jede tatsächliche Befassung mit der Sache, nicht hingegen die bloße Senatszugehörigkeit.
2. Im Entschädigungsverfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren sind rein subjektive Kriterien nicht geeignet, eine Abweichung von der Entschädigungspauschale zu begründen.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2017:070917UB10UEG116R0
Fundstelle(n): NJW 2018 S. 10 Nr. 12 NJW 2018 S. 1122 Nr. 15 BAAAG-69272