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BSG Urteil v. - B 12 KR 16/16 R

Gesetze: § 240 Abs 1 S 1 SGB 5 vom , § 240 Abs 2 S 1 SGB 5 vom , § 2 Abs 1 S 1 SzBeitrVfGrs, § 2 Abs 1 S 2 SzBeitrVfGrs, § 3 Abs 1 S 1 SzBeitrVfGrs, § 48 Abs 1 SGB 10, Art 3 Abs 1 GG

(Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragspflicht einer auf einer Einmalleistung beruhenden Sofortrente - Beitragsbemessung aus monatlichem Zahlbetrag - Verfassungsmäßigkeit - wesentliche Änderung der Verhältnisse - Anwendung des § 48 Abs 1 SGB 10)

Leitsatz

1. Der Grundsatz hinreichender Voraussehbarkeit der Beitragsbelastung verlangt nicht, dass in der maßgeblichen Rechtsgrundlage (hier: Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) alle Arten von Einnahmen (hier: Sofortrente) einzeln und ausdrücklich bezeichnet werden.

2. Die auf einer Einmalleistung beruhende Sofortrente unterliegt mit ihrem monatlichen Zahlbetrag und nicht allein mit ihrem Ertragsanteil der Beitragspflicht in der freiwilligen Krankenversicherung.

3. Die Berücksichtigung des Zahlbetrags der Sofortrente bei der Beitragsbemessung verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2017:101017UB12KR1616R0

Fundstelle(n):
OAAAG-69502

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