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BFH Urteil v. - X K 1/16 BStBl 2018 II S. 132

Gesetze: GVG § 198 Abs. 1, Abs. 3; FGO § 135 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 1; FGO § 155; ZPO § 93;

Kostentragung bei einer Entschädigungsklage

Leitsatz

1. Um eine Entschädigungsklage erfolgreich erheben zu können, bedarf es keiner erfolglosen vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung. Entscheidet sich ein Entschädigungskläger aber unmittelbar zur Klageerhebung, trägt er das Risiko, die Kosten des Entschädigungsverfahrens gemäß § 93 ZPO tragen zu müssen, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

2. Es ist kein Zeichen eines unzulässigen „Duldens und Liquidierens“, wenn der Kläger auf die Ankündigung des Gerichts, das Verfahren zu einem bestimmten Zeitpunkt voraussichtlich abzuschließen, vertraut und ihm damit die Möglichkeit gibt, das Verfahren den eigenen Planungen entsprechend zu betreiben. In einem solchen Fall kann eine Verzögerungsrüge länger als nur den Regelzeitraum von sechs Monaten zurückwirken.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:U.291117.XK1.16.0

Fundstelle(n):
BStBl 2018 II Seite 132
AO-StB 2018 S. 118 Nr. 4
BB 2018 S. 85 Nr. 3
BFH/NV 2018 S. 378 Nr. 3
BFH/PR 2018 S. 78 Nr. 3
BStBl II 2018 S. 132 Nr. 4
DB 2018 S. 23 Nr. 1
DStR 2018 S. 10 Nr. 2
DStRE 2018 S. 175 Nr. 3
HFR 2018 S. 227 Nr. 3
NJW 2018 S. 728 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 3/2018 S. 86
StuB-Bilanzreport Nr. 2/2018 S. 82
WAAAG-69521

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