Fusionskontrolle: Befugnis des Bundeskartellamts zur Untersagung eines gegen das Vollzugsverbots verstoßenden Verhaltens; unter das Vollzugsverbot fallende Maßnahmen - EDEKA/Kaiser's Tengelmann
Leitsatz
EDEKA/Kaiser's Tengelmann
1. Das Bundeskartellamt ist jedenfalls mit Untersagung des Zusammenschlusses auf der Grundlage von §§ 32 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 1 GWB befugt, ein Verhalten zu untersagen, das gegen das Vollzugsverbot verstieße.
2. Unter das Vollzugsverbot können auch solche Maßnahmen oder Verhaltensweisen fallen, die, ohne selbst einen Zusammenschlusstatbestand auszufüllen, im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Zusammenschluss erfolgen und geeignet sind, dessen Wirkungen zumindest teilweise vorwegzunehmen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:141117BKVR57.16.0
Fundstelle(n): AG 2018 S. 233 Nr. 7 BB 2018 S. 129 Nr. 4 BB 2018 S. 267 Nr. 6 DB 2018 S. 7 Nr. 4 WM 2018 S. 1666 Nr. 35 WAAAG-69829